FAQ zum VersStRModG
Änderung des Versicherungssteuergesetzes (VersStG) & der Versicherungssteuer-Durchführungsverordnung (VersStDV)
"Im Oktober 2020 wurde im Deutschen Bundestag die Neufassung des Deutschen Versicherungssteuergesetzes beschlossen. Durch das sogenannte Versicherungsteuerrechtsmodernisierungsgesetz (VersStRModG) ergeben sich Änderungen bei verschiedenen Versicherungstatbeständen, die im Zusammenhang mit Absicherungen in Drittstaaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) bestehen."
Was ist die Grundaussage der neuen Regelung?
Im Rahmen dieses Gesetzes wurde geregelt, dass Versicherungsprämienanteile, die auf einen Versicherungsschutz für Risiken in Drittstaaten entfallen, neben der lokalen Steuerpflicht auch der Versteuerungsverpflichtung in Deutschland unterliegen. Es ergibt sich somit eine sogenannte Doppelbesteuerung. Diese bezieht sich in der Praxis nur auf Risiken in Drittstaaten, also auf Risiken in Ländern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, die nicht als sogenannte Verbotsländer („non-admitted“ Staaten) gelten. Die bilanzielle Absicherung von Risiken in Verbotsländern war bisher auch nur über eine sogenannte „Financial Interest Clause“ (FinC) möglich. Hier ergeben sich keine Änderungen gegenüber bisher.
Ab wann ist dieses Gesetz wirksam?
Das Gesetz trat zum 10. Dezember 2020 in Kraft. Übergangsregelungen sind nicht vorgesehen.
Ab wann gilt die neue Besteuerung?
Grundsätzlich unterliegen alle Prämien, die ab dem 10. Dezember 2020 gebucht werden, dieser neuen Steuerregelung.
Bei Buchungen, derer Fälligkeit vor dem 10. Dezember 2020 liegen aber erst nach dem 10. Dezember 2020 abgerechnet werden, ist eine Einzelfallprüfung nötig. Maßgeblich ist, welchem Versteuerungsprinzip der Versicherer unterliegt.
Noch unklar ist, wie Rückprämien zu behandeln sind, deren ursprüngliche Grund-/Vorausprämie ohne Doppelsteuer erhoben wurde.
Welche Voraussetzungen müssen vorliegen?
Die Doppelbesteuerung bezieht sich ausschließlich auf Drittstaaten-Risiken, die nicht als Verbotsland gelten.
Es gelten folgende weitere Voraussetzungen:
- Versicherungsnehmer mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland
- Der Versicherungsvertrag ist mit einem EU/EWR-Versicherer geschlossen
- Das Risiko befindet sich in einer Betriebsstätte oder sonstigen Einrichtung außerhalb des EWR Raumes
Welche Prämienanteile unterliegen der Doppelbesteuerung?
In der Regel beziehen sich diese Regelungen auf internationale Versicherungsprogramme, in denen z. B. über die Masterverträge Versicherungsschutz für Risiken in Drittstaaten bereitgestellt wird. Diese Regelungen finden meist keine Anwendung auf reine lokale Policen, weil die oben genannten Voraussetzungen nicht zutreffen.
In anderen Sparten (z.B. Transportversicherung) kann eine entsprechende Anwendung zwingend sein. Die Überprüfung der Voraussetzung muss individuell erfolgen. Klargestellt für Transport ist, dass die bisherige Steuerfreiheit von direkten Auslandstransporten durch diese Regelung nicht eingeschränkt wird.
Was muss der Versicherungsnehmer, der Versicherer und der Versicherungsmakler beachten?
Eine vertragsindividuelle Prüfung ist erforderlich. Da zwar der Versicherungsnehmer der Prämien- und Steuerschuldner ist, aber der Versicherer und der Versicherungsmakler (bei entsprechender Inkassotätigkeit) gesamtschuldneris haften, ist eine enge Abstimmung erforderlich!
Was muss ich jetzt machen?
Grundsätzlich gilt zunächst, dass alle Vertragsparteien diese gesetzliche Regelung zu befolgen haben und umsetzen müssen. Aufgrund der Komplexität und Individualität dieser Fragestellungen kann es daher keine einheitliche Lösung geben. Wir stimmen die individuellen Auswirkungen auf Ihre Verträge mit den Versicherern ab und melden uns mit den konkreten Auswirkungen auf Ihre Verträge und zeigen Ihnen Lösungen auf.